CDU Stadtverband Walldorf

Verlängerter Corona-Hilfsfonds der Stadt Walldorf für Kleinstbetriebe

Artikel in der Walldorfer Rundschau 2022 Nr. 03 Seite 3.

Walldorfer Rundschau 03/2022 im Briefkasten | Foto: Dr. Clemens Kriesel

Der Gemeinderat der Stadt Walldorf  hatte in seiner Sitzung vom 13. Juli  2021 ein Förderprogramm zur Un- terstützung von Kleinstunternehmen  beschlossen, die weiterhin von Liqui- ditätsschwierigkeiten aufgrund der  Corona-Pandemie betroffen sind oder  waren. In der Gemeinderatssitzung  vom 14. Dezember 2021 wurde die Ver- längerung bei gleichen Bedingungen  einstimmig beschlossen. Die Situation für viele kleinere Betriebe  ist immer noch wirtschaftlich existenzbe- drohend. Bei den öffentlichen Förderpro- grammen wurde der fiktive Unterneh- merlohn unterhalb des Mindestlohnes  angesetzt, wodurch eine Lücke entsteht,  die durch die Stadt aufgestockt werden  kann. Der von der Stadt Walldorf als Er- gänzung zu den öffentlichen Förderpro- grammen aufgelegte Fonds zur Unter- stützung der Walldorfer Kleinstbetriebe  soll dann helfen, wenn die bewilligten  Finanzmittel aus den „Überbrückungs- hilfen“ oder „Härtefallhilfen“ zur De- ckung des Liquiditätsengpasses nicht  ausreichen und weiterhin eine existenz- bedrohliche Schieflage des jeweiligen  Unternehmens besteht. Der Gemeinde- rat bewilligte für den Hilfsfonds Mittel  in Höhe von 100.000 Euro. Im Dezember  wurden einige Anträge bewilligt, die im  Jahr 2021 gestellt worden waren, es sind  aber noch ausreichend Mittel verfügbar.  Wer kann einen Antrag stellen? Anträge können von Walldorfer Betrie- ben mit bis zu zehn Beschäftigten (Voll- zeitäquivalente) bzw. einem Jahresum- satz unter zwei Millionen Euro gestellt  werden, die ihren Geschäftsbetrieb in  den Sparten Einzelhandel, Dienstleistun- gen, Gastronomie oder Hotellerie führen.  Voraussetzung für eine Antragstellung  bei der Stadt ist, dass zwischen Novem- ber 2020 und März 2022 ein Antrag für  die „Überbrückungshilfe“ oder „Härte- fallhilfe“ des Landes gestellt und bewilligt  worden ist. Für einen darüberhinaus- gehenden Liquiditätsengpass, kann ein  Antrag für das städtische Hilfsprogramm  gestellt werden. Wie hoch ist die Förderung? Die Stadt Walldorf übernimmt, wenn die  Voraussetzungen erfüllt sind, eine mo- natliche gerundete Differenz zwischen  vom Land gezahltem fiktivem Unterneh- merlohn und dem Mindestlohn in Höhe  von 500 Euro für die Monate November  und Dezember 2020 und in Höhe von  750 Euro für die Monate Januar 2021 bis  März 2022. Dieses gilt für die Monate, in  dem der Betrieb „Überbrückungshilfe“  oder „Härtefallhilfe“ erhalten hat. Ins- gesamt können einmalig maximal 5.000  Euro pro Betrieb gewährt werden. Die  Förderung wird als einmaliger verlorener   Zuschuss gewährt, muss also nicht zu- rückgezahlt werden. Bis wann kann ein Antrag gestellt  werden? Anträge für den Walldorfer „Hilfsfonds  2021“ können bis zum 31. Mai 2022 ge- stellt werden. Eine Antragstellung kann  erst nach Erhalt des Bewilligungsbe- scheides der „Überbrückungshilfe“ bzw.  der „Härtefallhilfe“ erfolgen, da dieser  Grundlage für die Entscheidung über den  Antrag für den Walldorfer Hilfsfonds ist.  Gefördert werden die Monate, in denen  auch „Überbrückungshilfe“ bzw. „Härte- fallhilfe“ bewilligt worden ist, maximal  November 2020 bis März 2022. Informationen für Antragsteller: Die verlängerte Richtlinie für geschädigte  Kleinstbetriebe finden Sie unter „Öffent- liche Bekanntmachungen“ ab Seite 8 und  auf unserer Internetseite unter: https:// www.walldorf.de/wirtschaftsfoerderung/ foerderprogramme/corona-foerderpro  gramme. Dort sind auch das Antragsfor- mular für einen Zuschuss aus dem Hilfs- fonds der Stadt Walldorf sowie weitere  Informationen verlinkt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die  städtische Wirtschaftsförderung:  Susanne Nisius,  Telefon 06227 35-1020,  E-Mail: susanne.nisius@walldorf.de