CDU Stadtverband Walldorf

Richtlinie der Stadt Walldorf

zur freiwilligen Unterstützung von Kleinstunternehmen bei großen städtischen Tiefbaumaßnahmen

Artikel in der Walldorfer Rundschau 2021 Nr. 47 Seite 9, 11 und 12.

Motivbild Walldorfer Rundschau Nr. 47 / 2021 | Foto: Dr. Clemens KrieselMotivbild Walldorfer Rundschau Nr. 47 / 2021 | Foto: Dr. Clemens Kriesel

 

Richtlinie der Stadt Walldorf zur freiwilligen  Unterstützung von Kleinstunternehmen bei  großen städtischen Tiefbaumaßnahmen für die Gewährung von Zuschüssen unterhalb der Geringfügig- keitsgrenze. 1. Fördergrundsätze 1.1 Die Stadt Walldorf gewährt – nach Maßgabe dieser Richtlinie  – Kleinstunternehmen des Einzelhandels, des Gastronomiege- werbes, des Handwerks sowie gewerblichen Dienstleistungs- unternehmen finanzielle Zuschüsse für die Milderung von  Beeinträchtigungen durch Tiefbaumaßnahmen, die von der  Stadt Walldorf oder der Stadtwerke Walldorf GmbH & Co. KG  initiiert wurden.


1.2 Die Zuschüsse liegen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze  und werden in einem vereinfachten Verfahren bearbeitet. 1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwen- dung besteht nicht. 1.4 Die Stadt Walldorf entscheidet nach pflichtgemäßem Ermes- sen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Ziele der Zuwendung Mit dieser Zuwendung verfolgt die Stadt Walldorf folgende Ziele:  • Abmilderung von wirtschaftlichen Härten, welche durch  Tiefbauarbeiten im Auftrag der Stadt Walldorf oder der  Stadtwerke Walldorf verursacht werden.  • Unterstützung von Maßnahmen, die Unternehmen helfen,  Beeinträchtigungen ihres üblichen Geschäftsbetriebes besser  zu überwinden, die im Zuge von Tiefbauarbeiten im Auftrag  der Stadt Walldorf oder der Stadtwerke Walldorf entstanden  sind. 3. Organisation 3.1 Beirat  • Zur fachlichen Begleitung und Umsetzung dieser Förder- richtlinie beauftragt der Walldorfer Gemeinderat einen Bei- rat.  • Der Beirat setzt sich aus der Bürgermeisterin sowie je einer  Vertreterin/einem Vertreter der einzelnen Gemeinderats- fraktionen zusammen. Jedes Mitglied des Beirates ist stimm- berechtigt. Für jedes Mitglied gibt es ein stellvertretendes  Mitglied. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Der Beirat  ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder  anwesend sind.  • Sachkundige Unterstützung kann sich der Beirat durch zwei  Vertreterinnen/Vertreter des Gewerbevereins Walldorf sowie  eine Repräsentantin/einen Repräsentanten des Handelsver- bandes Nordbaden e. V. einholen, die ebenso wie die Stabs- stelle Wirtschaftsförderung und Grundsatzfragen im Beirat  in beratender Funktion ohne Stimmrecht vertreten sind. 3.2 Koordination und Verwaltung  • Die Koordinations- und Verwaltungsaufgaben der Förder- richtlinie werden durch die Stabsstelle Wirtschaftsförderung  und Grundsatzfragen wahrgenommen.  • Die Stabsstelle unterrichtet den Beirat regelmäßig über die  gestellten Anträge und die ausgegebenen Förderbescheide.  • Übersteigt die beantragte Fördersumme im Einzelfall den  Betrag von 1.000,00 Euro, wird die Zustimmung des Beirates  eingeholt. 4. Geltungsbereich 4.1 Der Geltungsbereich der Förderrichtlinie erstreckt sich auf das  gesamte Gemarkungsgebiet der Stadt Walldorf. 4.2 Gefördert werden können Zuwendungsempfänger im Sinne  der Richtlinien, die ihren Betriebssitz, ihre Niederlassung  oder Zweigniederlassung innerhalb dieses Geltungsbereichs  und in unmittelbarer Nachbarschaft einer Tiefbaumaßnahme  im Auftrag der Stadt Walldorf oder der Stadtwerke Walldorf  haben. 5. Gegenstand der Förderung Die Baustellenförderung wird in Form eines verlorenen Zuschusses  gewährt, der im freien Ermessen des Empfängers zur Überwin- dung der durch die Baumaßnahme eintretenden Beeinträchtigung  verwendet wird. 6. Zuwendungsempfänger 6.1 Zuwendungsempfänger können natürliche und juristische  Personen sowie Personengesellschaften sein, die ein Kleinst- unternehmen im Einzelhandel, Gastronomiegewerbe, Hand- werk oder im gewerblichen Dienstleistungsbereich führen. 6.2 Als Unternehmen gilt jede Betriebseinheit unabhängig von  ihrer Rechtsform, die regelmäßig eine wirtschaftliche Tätigkeit  ausübt. 6.3 Ein Kleinstunternehmen wird als ein Unternehmen definiert,  das weniger als zehn Personen (Vollzeitäquivalente) beschäf- tigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz  zwei Millionen Euro nicht überschreitet. 6.4 In besonders begründeten Fällen kann der Beirat eine Aus- nahme der Fördervoraussetzungen in Bezug auf die Beschrän- kung auf Kleinstunternehmen gewähren. 7. Art und Umfang der Förderung 7.1 Die Förderung erfolgt einmalig durch einen nicht rückzahlba- ren Zuschuss. 7.2 Die Höchstquote einer Förderung beträgt maximal 5.000,00  Euro. 7.3 Ein Zuwendungsempfänger ist erneut antragsberechtigt,  sofern die Bezuschussung für wirtschaftliche Beeinträchtigun- gen durch unterschiedliche Tiefbaumaßnahmen verursacht  wird und der Förderhöchstbetrag in Höhe von 5.000,00 Euro  im Zeitraum von drei Jahren ab dem letzten Zuwendungsbe- scheid nicht überschritten wird. In besonders begründeten  Fällen kann der Beirat von dieser Regelung im Einzelfall  abweichen. 7.4 Je nach aktueller Haushaltslage können durch die Stadt Wall- dorf für die beiden Richtlinien zur „Förderung von Kleinst- unternehmen im Einzelhandel und Lebensmittelhandwerk“  sowie „Unterstützung von Kleinstunternehmen bei großen  städtischen Tiefbaumaßnahmen“ bis zu 50.000,00 Euro im  Jahr bereitgestellt werden. 7.5 Der Zuschuss bis zu 5.000,00 Euro gilt im Sinne der EU- Verordnung – De-Minimis Beihilfe – als geringfügig. 7.6 Die Antragsberechtigung des Zuwendungsempfängers entfällt,  wenn er bereits mehr als 200.000,00 Euro brutto innerhalb  eines Zeitraumes von drei Steuerjahren aus öffentlichen Mit- teln erhalten hat. 8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 8.1 jeweils einzeln, ob im Zuge einer Tiefbaumaßnahme der Stadt  Walldorf oder der Stadtwerke Walldorf eine Förderung im  Sinne dieser Richtlinie erfolgt. Ein grundsätzlicher Förderan- spruch bei Tiefbaumaßnahmen im Geltungsbereich besteht  nicht. 8.2 Folgende Voraussetzungen für die Förderfähigkeit müssen  gegeben sein:  • Das beantragende Unternehmen muss aufgrund der räumli- chen Lage im Bereich der Baustelle unmittelbar von der Tief- baumaßnahme betroffen sein. Es muss eine eingeschränkte  Erreichbarkeit vorliegen.  • Die Bauarbeiten müssen sich nach Art und Dauer, Intensität  und Auswirkung besonders einschneidend oder existenzbe- drohend auf das beantragende Unternehmen auswirken.  • Die Beeinträchtigung des Unternehmens kann nicht durch  eigene Maßnahmen ausreichend gemildert werden. Ein  Unternehmen verwirkt jedoch seine Zuwendungsfähigkeit,  sofern entsprechende organisatorische Maßnahmen zur  Minderung der wirtschaftlichen Auswirkungen unterblieben  sind, obwohl die Beeinträchtigungen erkennbar waren.  • Ein anderweitiger gesetzlicher oder vertraglicher Entschädi- gungsanspruch darf nicht bestehen.  • Eine finanzielle Hilfe im Sinne dieser Richtlinie wird versagt,  wenn der Gewerbetreibende bei Abschluss eines Miet- oder  Pachtvertrages oder bei langfristigen Planungen wusste oder  wissen konnte, dass der Standort in absehbarer Zeit von  beeinträchtigenden Tiefbaumaßnahmen erheblich betroffen  sein würde. 9. Verfahren 9.1 Der formlose schriftliche Antrag auf Förderung ist zu richten  an die Stadt Walldorf, Stabsstelle Wirtschaftsförderung und  Grundsatzfragen, Nußlocher Straße 45, 69190 Walldorf. 9.2 Antragsberechtigte Firmen müssen die Beeinträchtigung ihres  üblichen Geschäftsbetriebes in geeigneter Form nachweisen.  Es muss erkennbar sein, dass negative wirtschaftliche Ent- wicklungen in unmittelbarem zeitlichem und ursächlichem  Zusammenhang mit der Tiefbaumaßnahme stehen. Dem  Antrag sind daher folgende überprüfbare Nachweise beizufü- gen:  • Plausible Darstellung, dass der Gewerbebetrieb durch die  Tiefbaumaßnahme belastet wurde mit entsprechender Anga- be des Zeitraumes und eine Selbsteinschätzung der erforder- lichen Höhe der Unterstützungsleistungen.  • Bescheinigung des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers  mit Daten zur Geschäftsentwicklung (betriebswirtschaftliche  Auswertung mit Umsatz, Gewinn, Verlust etc.) während und  mindestens drei Jahre vor der Baumaßnahme. Unterneh- men, die eine kürzere Zeit als drei Jahre existieren, legen den  verfügbaren Zeitraum ihrer Geschäftstätigkeit offen.

 


 • Auskunft über eine eventuelle Miet- oder Pachtminderung,  die durch die Baumaßnahme begründet wurde. 9.3 Die Stadt Walldorf prüft nach pflichtgemäßem Ermessen unter  Berücksichtigung der Ziele und Bedingungen dieser Richtlinie.  Sie kann dafür den Sachstand Dritter einholen. In diesem Zusam- menhang stimmt der Antragsteller zu, dass die Stadt Walldorf  seine Daten an sachverständige Dritte weitergeben darf. 9.4 Auf die Gewährung der Baustellenförderung besteht kein  Rechtsanspruch; vielmehr entscheidet die Stadt Walldorf –  nach Maßgabe dieser Richtlinien – im pflichtgemäßen Ermes- sen über die Gewährung der Zuwendung. 9.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwen- dung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwen- dung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungs- bescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung  gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaus- haltsordnung Baden-Württemberg, so weit nicht in diesen  Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. 9.6 Im Rahmen dieser Richtlinien gewährte Zuschüsse sind eine  Subvention im Sinne des Subventionsgesetzes (des Bundes)  vom 29. Juli 1976. Eine missbräuchliche Inanspruchnahme  ist gemäß § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2  des Subventionsgesetzes (des Bundes) strafbar. Subventionser- hebliche Tatsachen sind alle Angaben, die zur Erlangung oder  zum Belassen einer Zuwendung erforderlich sind. 10. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und ist bis zum 31.  Dezember 2025 befristet. Maßgebend für ihre Anwendung ist der  Antragseingang bei der Stadt Walldorf. Bereits gestellte Anträge  werden im Rahmen dieser Richtlinien bearbeitet, geprüft und  beschieden. Walldorf, 1. Januar 2020 gez. Christiane Staab Bürgermeisterin