Die Stadt Sindelfingen musste im Jahr 2015 für die Jahre 2002 und 2003 auf einen Schlag insgesamt 38 Millionen Euro Gewerbesteuer zurückzahlen, hinzu kamen noch 24 Millionen Euro an Zinsen.
Foto: CDU WalldorfGrund dafür war, dass das Bundesverfassungsgericht Ende 2013 entschieden hatte, dass Aktienverluste nachträglich steuerlich und damit gewinnmindernd geltend gemacht werden können (Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08), was der Bundesfinanzhof im Jahr darauf bestätigte. Die Stadt Sindelfingen hatte daraufhin mit sofortiger Wirkung eine Haushaltssperre erlassen. Die für künftige Jahre geplanten Etats seien nicht mehr genehmigungsfähig, so der Kämmerer Wolfgang Pflumm (vgl. Stuttgarte-Zeitung.de vom 01.04.2015). Die Stadt Künzelsau muss rund 62 Millionen Euro Gewerbesteuern an den Würth-Konzern zurückzahlen. Damit wird sich Künzelsau voraussichtlich auf Jahre hinaus verschulden (SWR Landesschau Aktuell vom 28.10.2015). Die Stadt Köln musste verschiedenen Unternehmen, allesamt Banken und Versicherungen, zu dem reinen Steuerausfall von 64 Millionen Euro weitere 40 Millionen Euro Zinsen zahlen (Kölner Stadtanzeiger vom 09.12.2015).Die hohe Zinslast folgt aus den lange zurückliegenden Gewerbesteuereinnahmen und dem hohen Zinssatz, wie ihn die Abgabenordnung regelt.
Ein durch die andauernde Niedrigzinsphase angeheizter Streitpunkt ist die Höhe dieser Zinsen. Die Zinsen für die Sparer rutschen in den Keller, mehr als 1 Prozent gibt es kaum noch. Auch die Gemeinden können die erhaltene Gewerbesteuer nicht zu den Zinssätzen anlegen, die sie mit 6 % zahlen müssen, wenn die Gewerbesteuer im Nachhinein durch die Finanzämter oder durch Gerichte neu festgesetzt wird. Die Verzinsung ist gesetzlich vorgeschrieben (§§ 233a, 238 AO) und steht nicht im Ermessen der Gemeinde.
Empfänger der Zinsen auf Steuerforderungen sind die Finanzämter. Diese Zinseinnahmen müssten dann den jeweils zuständigen steuerberechtigten Körperschaften zugeführt werden, bei der Gewerbesteuer also den Städten und Gemeinden. Zahler auf zurückzuerstattende Gewerbesteuerbeiträge sind Städte und Gemeinden.
Wie hoch die Belastungen der Städte und Gemeinden bei der Rückerstattung von Gewerbesteuer ist, bemisst sich danach, ob und wieviel Zinseinnahmen ihnen aus der Gewerbesteuer zufließen und wieviel Zinsen sie auf Gewerbesteuerrückerstattungen zu zahlen haben.
Bei einem Defizit wegen der Zinszahlungen auf Gewerbesteuerrückerstattungen wird diese Belastung nochmals dadurch gesteigert, dass in Baden-Württemberg bei der Berechnung der Kreisumlagen der Gemeinden zwar die Gewerbesteuerrückerstattungen, nicht aber die Zinszahlungen berücksichtigt werden (§§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1, 6 Finanzausgleichsgesetz Baden-Württemberg).
Angesichts der seit Jahren andauernden Niedrigzinszeit und der durch vielfältige Aufgaben bedingten ohnehin hohen Finanzbelastungen der Kommunen ist die Einnahmen- und Ausgabengerechtigkeit des Zinssatzes von 6 Prozent deshalb ebenso zu hinterfragen, wie die Nichtberücksichtigung dieser Zinszahlungen der Gemeinden bei der Berechnung der von den Gemeinden zu zahlenden Kreisumlage. Damit soll ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf für den Bund zu § 238 AO und das Land Baden-Württemberg zu § 6 FAG BW überprüft werden.
Die CDU Walldorf fragt deshalb die Wahlkreisabgeordneten von Bundestag und Landtag im Rhein-Neckarkreis:
a) Wie hoch waren die Gewerbesteuerrückerstattungen in den Jahren 2010 bis 2015, getrennt nach Jahren, im Bund insgesamt und im Bundesland Baden-Württemberg?
b) Wie hoch waren die auf diese Gewerbesteuerrückerstattungen in den Jahren 2010 bis 2015, getrennt nach Jahren, von den Städten und Gemeinden insgesamt im Bund und im Land Baden-Württemberg gezahlten Zinsbeträge nach §§ 233a, 238 AO?
c) Gab es in den Jahren 2010 bis 2015, aufgeteilt nach Jahren, im Bund insgesamt und im Land Baden-Württemberg ein Aufkommen an Zinseinnahmen auf Gewerbesteuern (Steuerforderungen) und wie wurde dieses den Städten und Gemeinden als jeweils steuerberechtigten Körperschaften wieder zugeführt?
d) Wie hoch waren die in den Jahren 2010 bis 2015 vom Bund und dem Land Baden-Württemberg nach den §§ 233a Abs. 1, 238 AO erzielten Zinseinnahmen, aufgeteilt nach der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, und Umsatzsteuer und wie wurden diese den jeweils steuerberechtigten Körperschaften wieder zugeführt?
e) Wie hoch ist im Bund und im Land Baden-Württemberg das saldierte kassenmäßige Aufkommen aus der Verzinsung von Steuererstattungen und Steuerforderungen aufgeteilt nach der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, und Umsatzsteuer über die Jahre 2010 bis 2015?
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