Bundeswehreinsatz zur Piratenbekämpfung am Horn von Afrika
Diesen Beschluss fällte der Bundestag am 19. Dezember 2008 mit breiter Mehrheit. Die Deutsche Marine beteiligt sich damit an der EU-Mission „Atalanta“.
Bis zu 1400 Soldaten und die Fregatte „Karlsruhe“ entsandte Deutschland Ende Dezember 2008 zur Bekämpfung der Piraten an das Horn von Afrika! Zunächst soll das Mandat bis zum 15. Dezember 2009 andauern, die Kosten werden auf insgesamt € 45 Mio. beziffert.
Das Einsatzgebiet umfasst den Seeraum bis zu 500 Seemeilen von der Küste Somalias und seiner Nachbarländer. Ziel des Einsatzes ist die nötige Sicherung humanitärer Hilfe für die Not leidende Bevölkerung in Somalia sowie der Handelsstraße durch das Seegebiet vor Somalia und dem Golf von Aden.
Diese Route gilt als wichtigste Seehandelsverbindung zwischen Europa, der arabischen Halbinsel und Asien. Als Exportnation hat Deutschland großes Interesse an der Sicherung dieses Handelsweges, der zudem auch vom Kreuzfahrt-Tourismus genutzt wird.
Als schwierig wird jedoch der Umgang mit etwaig festgenommenen Piraten eingestuft. Für die Anti-Piraten-Mission verabschiedete das Parlament aus diesem Grund ein spezielles Mandat, in dem schwierige Rechtsfragen, wie der Umgang mit festgenommenen Piraten, geklärt werden soll. An Deutschland überstellt werden sollen sie ausschließlich dann, wenn wichtige deutsche Rechtsgüter verletzt wurden. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn Deutsche getötet oder unter deutscher Flagge fahrende Schiffe angegriffen werden. Ansonsten sollen Piraten, unter Berücksichtigung der für Deutschland geltenden Rechtsgrundlagen, anderen EU-Staaten oder zur Strafverfolgung bereiten Drittstaaten übergeben werden.
Die Deutsche Marine soll für ihren Einsatz ein sog. robustes Mandat erhalten. Das bedeutet, dass sie auch mit Waffengewalt gegen Piraten-Schiffe vorgehen darf, sollten die Abschreckungsmaßnahmen nichts bewirken.
Die Verfolgung von Piraten ist völkerrechtlich gedeckt. Die Rechtsgrundlage für das internationale Vorgehen bilden das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UN) von 1982 sowie mehrere Resolutionen des UN-Sicherheitsrats aus 2008.
Dennoch gibt es auch verfassungsrechtliche Bedenken. Nach dem Grundgesetz darf die Bundeswehr keine Polizeiaufgaben übernehmen, was die Bekämpfung von Kriminellen wie Piraten jedoch zweifelsohne darstellt! Auf hoher See ist dies allerdings anders, wenn es sich um Nothilfe handelt. Für eine sog. Nothilfelage muss stets ein Angriff vorliegen, gleichgültig, gegen welches Rechtsgut er sich richtet (nicht nur Leib und Leben) und ob der Angegriffene ein Dritter ist. Als Dritte können vorliegend zweifelsohne die Besatzungen der bereits zahlreich von den Piraten überfallenen und gekaperten Handelsschiffe bezeichnet werden. Zudem ist das Seerecht „Bestandteil Deutschen Rechts“ und zwar durch den Grundgesetz Art.25. Darin heißt es: „Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts“.
„Eine Vermischung von Militär- und Polizeiaufgaben bei dieser Mission würde der Union auch in einer anderen Debatte nützen“, wie der Vors. der CSU-Landesgruppe im Bundestag, Peter Ramsauer, kürzlich zum Thema „Piratenbekämpfung vor der Küste Somalias“ anmerkte. Diese möchte generell einen Bundeswehreinsatz im Inneren ermöglichen. Zudem „muss sich neuen Herausforderungen angepasst werden, die an der jetzigen strikten Trennung immer weniger festhalten lässt“, so der stellv. Unions-Fraktionschef, Andreas Schockenhoff (CDU).
Abschließend lässt sich sagen, dass erste Berichte über die erfolgreiche Intervention der Deutschen Marine zur Abwehr von Piraterie die Notwendigkeit des Einsatzes mehr als beweisen und wieder einmal zeigen, dass Kriminalität, mit welchem Gesicht auch immer, nur gemeinschaftlich im europäischen aber auch außereuropäischen Sinne erfolgreich bekämpft werden kann.