Amt und Mandat
Der CDU Stadtverband Walldorf fordert die Fraktionen des baden-württembergischen Landtags auf, die im Jahr 2008 beschlossene Parlamentsreform zur Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 26 Abgeordnetengesetz) zur Landtagswahl 2016 nicht zu ändern oder aufzuheben.
Begründung:
Ab 2016 - so lautet eine durch den Landtag Baden-Württembergs im Jahr 2008 beschlossene Neuregelung zu § 26 Abgeordnetengesetz - wird die Unvereinbarkeit von Mandat und Beruf gelten. Angehörige des Öffentlichen Dienstes, Richter und Beamte können nicht Mitglied des Landtages sein, d.h. für die Dauer ihrer Parlamentstätigkeit ihren Beruf nicht ausüben.
Diese Unvereinbarkeitsregelung (bzw. Inkompatibilitätsregelung) wurde im Rahmen des Wechsels vom Teilzeit zum Vollzeitparlament im Zusammenhang mit der Neuregelung der Abgeordnetenbezüge eingeführt bzw. ergänzt.
Die Inkompatibilitätsregelung verletzt nicht das passive Wahlrecht. Die Ermächtigungsnorm des Art 137 Abs. 1 GG, wonach die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des Öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten und Richtern gesetzlich beschränkt werden kann, dient allgemein der Sicherung der organisatorischen Gewaltenteilung gegen Gefahren, die durch das Zusammentreffen von beruflicher Stellung und Mandatswahrnehmung entstehen können. Es geht darum zu verhindern, dass durch "Personalunion" die Parlamentarier als Kontrolleure sich selbst kontrollieren. So soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und Verfilzungen entgegengewirkt werden (vgl BVerfG, 1975-01-21, 2 BvR 193/74, BVerfGE 38, 326 <338f>).
Diese Argumente des Bundesverfassungsgerichts trugen maßgeblich die im Land Baden-Württemberg im Jahr 2008 geschaffene Neuregelung, die vergleichsweise im Bund und in den anderen Ländern bereits bestand und besteht.
Ein Jahr vor der Landtagswahl in Baden-Württemberg 2016 wollen nunmehr verschiedene Abgeordnete diese Unvereinbarkeitsregelung wieder ändern bzw. abschaffen.
Hiergegen erheben sich erhebliche Bedenken:
In der politischen Diskussion sollte vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten Grundlagen nicht die Frage danach gestellt werden, welcher Schaden durch eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (Inkompabilität) entstehen kann, sondern, was der Demokratie nützt. Gewaltenteilung ist aber ein Markenkern unseres demokratischen Rechtsstaates.
Es geht darum zu verhindern, dass durch "Personalunion" die Parlamentarier als Kontrolleure sich selbst kontrollieren. So soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und Verfilzungen entgegengewirkt werden (s.o. BVerfG).
Ein Vollzeitparlament mit im Jahr 2011 für diese Tätigkeit deutlich erhöhten Bezügen erfordert auch den vollen Einsatz der Abgeordneten. Es ist den Bürgerinnen und Bürgern nicht zu vermitteln, dass ein Landrat oder ein Oberbürgermeister mit einem für seine hoch belastete Vollzeittätigkeit gewährten Spitzengehalt zugleich ein Vollzeitparlamentarier sein kann.
Falsch ist das Argument; der Wähler entscheide über die Belastbarkeit des Landrats oder Oberbürgermeisters. Der Wähler hat zur Landtagswahl in Baden-Württemberg nur eine Stimme, mit der er zugleich die Partei und den Kandidaten wählt. Eine Entscheidung über den Kandidaten allein findet gerade nicht statt. Mit der Einführung eines Mehr-Stimmen-Systems wie bei der Bundestagswahl oder in anderen Bundesländern fände eine freie Entscheidung über den zu wählenden Kandidaten statt.
Falsch ist ebenso das Argument, es könnten dadurch für das Parlament Kompetenzen, d.h. bestimmte Berufsgruppen mit speziellen Erfahrungen, gewonnen werden.. Unabhängig davon, dass der Bundestag und andere Bundesländer trotz Unvereinbarkeit sich eine fehlende Kompetenz z.B. durch Sachverständige, Anhörungen oder den Kontakt mit den Berufsgruppen verschaffen, ist wenig verständlich, warum die Kompetenz von Landräten und Oberbürgermeistern, nicht aber ihren Kommunalbeamten oder von Landesbeamten in den baden-württembergischen Landtag einbezogen werden sollte.
Schließlich müssten für die Landtagswahl 2016 im Falle einer zuvor geänderten Gesetzeslage sämtliche von jetzt bis zur Gesetzesänderung bereits durchgeführten Aufstellungs-/Nominierungsverfahren der Parteien wiederholt werden, da bei jetziger Gesetzeslage interessierte Kandidaten, die unter die Unvereinbarkeitsregelung fallen würden, von einer möglichen Nominierung bzw. Kandidatur abgehalten wurden. Eine Änderung kann demnach erstmalig für die übernächste Wahlperiode eingeführt werden.
Zur Rechtslage:
Eine auf Art. 137 Abs. 1 GG gestützte gesetzliche Regelung darf nur eine Beschränkung der Wählbarkeit in Gestalt einer Unvereinbarkeitsregelung (Inkompatibilität), nicht aber den rechtlichen Ausschluss von der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen. Wesentliches Merkmal einer Inkompatibilitätsvorschrift ist, dass sich der von ihr Betroffene als Wahlbewerber aufstellen lassen, gewählt werden und die Wahl annehmen kann, die Annahme der Wahl aber von einer Beendigung des Dienstverhältnisses abhängig gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. Oktober 1981 – 2 BvR 384/81 –, BVerfGE 58, 177-201). Dem Betroffenen muss jedenfalls die Wahl zwischen Mandat und Beibehaltung seiner beruflichen Tätigkeit verbleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05. Juni 1998 – 2 BvL 2/97 –, BVerfGE 98, 145-163 unter Hinweis auf BVerfGE 58, 177 <192f>; st Rspr).
Bereits 1961 hat das Bundesverfassungsgericht zur Wählbarkeit von Kommunalbeamten festgestellt, dass Art. 137 Abs. 1 GG die organisatorische Gewaltenteilung gegen Gefahren sichern will, die durch ein Zusammentreffen von Exekutivamt und Abgeordnetenmandat entstehen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1961 – 2 BvR 547/60 –, BVerfGE 12, 73-81).
Mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung ist es nicht vereinbar, wenn dieselbe Person in einem bestimmten Gemeinwesen ein Amt inne hat und gleichzeitig der Vertretungskörperschaft desselben Gemeinwesens als Mitglied angehört: Ein Bundesbeamter kann nicht gleichzeitig dem Bundestag, ein Landesbeamter nicht dem Landtag und ein Gemeindebeamter nicht dem Rat der Gemeinde angehören. (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 27. Oktober 1964 – 2 BvR 319/61 –, BVerfGE 18, 172).
Sie kann aber auch beschränkt werden für den Landtag und den Bundestag; denn der Landrat oder der Oberbürgermeister, der Landtagsabgeordneter oder Bundestagsabgeordneter ist, wirkt als solcher an der Beschlussfassung über Gesetze mit, die er nachher als Vollzugsorgan auf kommunaler Ebene auszuführen hat. Mindestens muss dies gelten, soweit es sich um sogenannte Auftragsangelegenheiten handelt. Dass Exekutive und Legislative sich hier nicht auf gleicher, sondern auf verschiedenen Ebenen gegenüberstehen, ist nicht entscheidend. Dieser Umstand schließt die Möglichkeit eines Konflikts nicht aus. Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt den Gesetzgeber zur Beschränkung der Wählbarkeit eines Beamten auch dann, wenn Amt und Mandat auf verschiedenen Ebenen liegen, sofern die Gefahr einer Interessenkollision besteht (vgl. BVerfG v. 27. Oktober 1964 a.a.O. für den niedersächsischen Gemeindedirektor)